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Willkommen zur Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Mit Hilfe dieser Anwendung können Sie einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 WiEReG nachzuweisen ist. Zu diesem Zweck sollten Sie Ihren Antrag ausführlich begründen und entsprechende Beilagen beifügen.


Ein berechtigtes Interesse kann in folgenden Fällen vorliegen:


  • bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis ist ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder Kopie des Statuts oder des Mission Statements, welches eine Verpflichtung des Antragstellers zu diesbezüglichen Tätigkeiten enthält oder ein sonstiger Nachweis über konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten vorzulegen.
  • bei verpflichteten Unternehmen gemäß der 5. Geldwäscherichtlinie (bzw. entsprechende Drittlandsunternehmen), welche nicht bereits gemäß § 9 WiEReG oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union zur Einsicht berechtigt sind. Diesfalls ist ein geeigneter Nachweis der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  • bei Antragstellern, die mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchten, die für diesen aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Diesfalls ist die beabsichtigte Geschäftsbeziehung, sowie das hinreichende Interesse nachzuweisen. In diesem Fall können, beispielsweise bei Liegenschaftstransaktionen oder Abtretungen von Gesellschaftsanteilen, Auszüge auch direkt über den mit der Abwicklung betrauten Parteienvertreter bezogen werden.

Nach Genehmigung des Antrages erhalten Sie ein E-Mail mit einem Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes von 4 Euro pro Auszug. Nach Entrichtung des Nutzungsentgeltes können Sie den Auszug für die Dauer von vier Wochen abrufen.


Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.


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